Bedingungen und Konditionen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

erstellt von der Vereinigung der Großhändler für Blumenzuchtprodukte (VGB) und bei der Industrie- und Handelskammer Amsterdam hinterlegt unter der Nummer 40596609.

Fassung September 2020

ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Großhändlers (der "Verkäufer"), für alle zwischen dem Verkäufer und einem Kunden (dem "Käufer") geschlossenen Verträge und für die Erfüllung dieser Verträge. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Bedingungen des Käufers ausgeschlossen.
Abweichende Bestimmungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Die abweichenden Bestimmungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ANGEBOTE/VEREINBARUNG

Alle Angebote sind für den Verkäufer nicht bindend, es sei denn, sie enthalten eine zeitliche Begrenzung. Wird ein unverbindliches Angebot vom Käufer angenommen, kann der Verkäufer das Angebot dennoch innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme widerrufen.
Alle vom Verkäufer über das angebotene Produkt veröffentlichten Angaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Produktspezifikationen und ähnliche Mitteilungen, auf der Website des Verkäufers website oder an anderer Stelle, dienen lediglich als Hinweise. Sie verpflichten den Verkäufer in keiner Weise und der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass die betreffenden Produkte mit den veröffentlichten Angaben übereinstimmen.
Ein Vertrag kommt zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Annahme der Bestellung durch den Verkäufer in branchenüblicher Weise zustande.
Angebote sind einmalig und gelten nicht für Nachbestellungen.

PREISE

Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW) des Verkäufers.
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle, sonstige Steuern und Abgaben, Kosten für Qualitätskontrolle und/oder phytosanitäre Untersuchungen, Kosten für Be- und Entladung, Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Kosten. Der Verkäufer stellt dem Käufer alle Zuschläge zum Selbstkostenpreis in Rechnung, die zunächst vom Verkäufer gezahlt werden und/oder die der Verkäufer dem Käufer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in Rechnung stellen muss. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
Die Preise verstehen sich in Euro, es sei denn, in der Rechnung ist eine andere Währung angegeben.

LIEFERUNG UND LIEFERFRIST

Angegebene Lieferfristen sind nur ein Anhaltspunkt und können in keinem Fall als wesentlich angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer infolge von Verzögerungen über die angegebene Lieferzeit hinaus entstehen.
Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, eine Bestellung (teilweise) auszuführen, wird er den Käufer so schnell wie möglich informieren. Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, die bestellte Menge zu liefern, kann er eine geringere Menge liefern oder die Ausführung verschieben und/oder in gegenseitiger Absprache mit dem Käufer andere Produkte liefern, die ähnlich oder gleichwertig sind.

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt als Lieferort das Lager oder der Verarbeitungsbereich des Verkäufers oder jeder andere vom Verkäufer angegebene Ort. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. im Falle des Transports zum Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Spediteur oder des Verlassens des Lieferorts zum Transport auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Transport vom Lieferort aus erfolgt und/oder ob der Käufer oder der Verkäufer die Transportkosten trägt.
  2. Die Lieferung erfolgt nur frei Haus, wenn und soweit dies vereinbart und vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
  3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge nicht auszuführen, wenn der Käufer frühere Lieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat, wenn der Käufer auf andere Weise seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder wenn nach Ansicht des Verkäufers die Gefahr besteht, dass der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen wird.
  4. Wenn der Käufer die Produkte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort abgenommen hat, ist der Käufer in Verzug und haftet für jeden Qualitätsverlust. Die bestellten Produkte stehen dem Käufer während der Lagerung zur Verfügung und werden auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
  5. Hat der Käufer die Produkte jedoch nach einer begrenzten Lagerzeit (die in Anbetracht der Art des Produkts als angemessen angesehen werden kann) nicht abgenommen und erfordert das Risiko eines Qualitätsverlusts und/oder Verfalls der Produkte nach Ansicht des Verkäufers eine Schadensbegrenzung, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffenden Produkte an einen Dritten zu verkaufen.
  6. Die Nichterfüllung seitens des Käufers entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vollen Preises.
  7. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die infolge einer Nichtlieferung entstehen.

V HÖHERE GEWALT

  1. Im Falle höherer Gewalt kann der Verkäufer den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Lieferung für die Dauer der höheren Gewalt aufschieben.
  2. Unter "höherer Gewalt" sind unter anderem Umstände zu verstehen wie z.B. Unruhen, Krieg, Streiks, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Terrorismus, Wetterbedingungen, Verkehrsbedingungen wie Straßensperren, Straßenarbeiten oder Staus, Feuer, behördliche Maßnahmen oder dergleichen, auch wenn sich diese Umstände nur auf die Ausführung des Vertrages durch hinzugezogene Dritte wie z.B. einen Lieferanten des Verkäufers oder einen Spediteur beziehen.
  3. Ein Beispiel für höhere Gewalt ist ausdrücklich die Situation, dass die (Haupt-)Bank des Verkäufers Vorschriften anwendet oder anwenden wird, die dazu führen können, dass die Beziehung des Verkäufers zu dieser Bank beendet wird oder die Gefahr besteht, dass sie beendet wird, wenn der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufrechterhalten wird, und zwar nach Ansicht des Verkäufers.

VI. VERPACKUNG

  1. Die Produkte werden auf die im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise verpackt, die der Verkäufer nach vernünftigen kaufmännischen Gesichtspunkten bestimmt, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Nicht wiederverwendbare Verpackungen können in Rechnung gestellt werden und werden nicht zurückgenommen.
  3. Werden die Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen (Kartons) und/oder auf dauerhaftem Transportmaterial (Stapelwagen, Container, Paletten etc.) geliefert, so hat der Käufer identisches Verpackungsmaterial mit gleicher Kennzeichnung (z.B. Chip oder Etikett) innerhalb einer Woche nach Lieferung an den Verkäufer zurückzusenden, auch wenn ein Nutzungsentgelt berechnet wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  4. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung oder bei nicht rechtzeitiger Rückgabe von dauerhaftem Verpackungs- und/oder Transportmaterial, das dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt wurde, behält sich der Verkäufer das Recht vor, a) dem Käufer die Kosten dafür in Rechnung zu stellen und b) vom Käufer jeden weiteren Schaden zu verlangen, der dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entsteht, wie z.B. zusätzliche Mietkosten.
  5. Die ursprünglich vom Verkäufer getragenen Kosten für den Rücktransport werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wird eine Kaution erhoben, so wird diese erstattet, nachdem das betreffende Material in gutem Zustand zurückgegeben worden ist.
  6. Der Käufer erstattet dem Verkäufer die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mehrweg- und/oder Dauerverpackungen sowie alle weiteren Schäden, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehen, wie etwa zusätzliche Mietkosten.
  7. Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über ausstehende Mengen an Transportmaterial sind die Verwaltungsunterlagen des Verkäufers maßgebend.

VII. BESCHWERDEN

  1. Beanstandungen von sichtbaren Mängeln, einschließlich Menge, Größe und/oder Gewicht, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt per Fax, Telex, E-Mail oder Telefon mitgeteilt werden. Eine telefonische Mitteilung muss vom Käufer innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Produkte schriftlich bestätigt werden. Der Käufer oder der Empfänger der Produkte muss außerdem jede sichtbare Beanstandung bei der Lieferung auf den betreffenden Transportdokumenten vermerken.
  2. Beanstandungen wegen nicht sichtbarer Mängel an den gelieferten Produkten müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Wenn die Reklamation nicht schriftlich eingereicht wurde, muss sie dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden schriftlich bestätigt werden.
  3. Eine Beschwerde muss auf jeden Fall enthalten:
    1. eine ausführliche und genaue Beschreibung des/der Mängel(s), die durch Beweise, z. B. Fotos oder ein Sachverständigengutachten, belegt wird, und
    2. die Angabe aller sonstigen Tatsachen, aus denen geschlossen werden kann, dass die gelieferten Produkte und die vom Käufer zurückgewiesenen Produkte ein und dasselbe sind.
  4. Der Käufer hat dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung der Beanstandungen an Ort und Stelle zu prüfen oder prüfen zu lassen und/oder die gelieferten Produkte zurückzunehmen, es sei denn, der Verkäufer hat sich ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt, auf eine Prüfung an Ort und Stelle zu verzichten. Die Produkte müssen in der Originalverpackung aufbewahrt werden.
  5. Beanstandungen, die nur einen Teil der gelieferten Produkte betreffen, berechtigen den Käufer nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.
  6. Nach Ablauf der in VII.1 und 2 genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferten Produkte und die ausgestellte Rechnung akzeptiert hat. Der Verkäufer ist dann nicht mehr verpflichtet, etwaige Reklamationen des Käufers zu bearbeiten.
  7. Erweist sich eine vom Käufer eingereichte Reklamation als unbegründet, so hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.

VIII. HAFTUNG

  1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde.
  2. Mängel in Bezug auf eventuelle phytosanitäre und/oder andere Anforderungen, die im Einfuhrland gelten, berechtigen den Käufer nicht zu einer Entschädigung oder Auflösung des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer zuvor schriftlich über diese Anforderungen informiert.
  3. Der Verkäufer haftet niemals für Folgeschäden, die der Käufer erleidet. Sollte der Verkäufer dennoch einen Schaden ersetzen müssen, übersteigt die Haftung des Verkäufers
    für den vom Käufer erlittenen Schaden nicht den Rechnungswert des Teils
    der gelieferten Produkte, auf den sich der Anspruch bezieht.
  4. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die gelieferten Produkte ausschließlich für Dekorationszwecke bestimmt und nicht zum Verzehr geeignet. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Produkte bei unsachgemäßem Gebrauch, Verzehr, Kontakt und/oder Überempfindlichkeit schädliche Auswirkungen auf Menschen und/oder Tiere haben können. Darüber hinaus kann die von einigen Produkten abtropfende Feuchtigkeit Schäden an den Materialien verursachen, mit denen sie in Berührung kommt. Der Käufer muss diese Warnung an seine Kunden weitergeben und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Endverbraucher, in Bezug auf diese Folgen frei.

IX BEZAHLUNG

  1. Die Zahlung hat am Sitz des Verkäufers und nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen: a. per Nachnahme; oderb. innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Frist oder, falls keine Frist angegeben wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto; oderc. durch automatische Abbuchung.
    Etwaige Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Der Käufer darf die Zahlung des Kaufpreises nicht aufschieben oder Beträge vom Kaufpreis abziehen, es sei denn, der Verkäufer hat dies vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt.
  3. Der Käufer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Verkäufer ist dann berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen, die dieser Rücktritt nach sich ziehen kann.
  4. Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Bezahlung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder, falls der gesetzliche Zinssatz höher ist, den gesetzlichen Zinssatz auf den ausstehenden Betrag zu berechnen. Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer außerdem berechtigt, die dadurch entstandenen Wechselkursverluste in Rechnung zu stellen.
  5. Ein Käufer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden ansässig ist, muss dem Verkäufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer korrekt und schriftlich mitteilen. Auf erstes Ersuchen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer ferner alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Verkäufer benötigt, um nachzuweisen, dass die Produkte in einen anderen EU-Mitgliedstaat als die Niederlande geliefert worden sind. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen und allen nachteiligen Folgen frei, die sich aus der Nichterfüllung oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ergeben.

6.
gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten in Höhe von mindestens 15 % des ausstehenden Betrags, die sofort fällig werden.

X

  1. Das Eigentum an allen gelieferten Produkten verbleibt beim Verkäufer, bis der Käufer alle Beträge, die der Käufer für die vom Verkäufer gelieferten Produkte an den Verkäufer zu zahlen hat oder zahlen wird, vollständig beglichen hat, einschließlich der Zahlungen für etwaige Versäumnisse des Käufers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen.
  2. Der Käufer darf die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder anderweitig als Sicherheit verwenden, solange das Eigentum nicht übertragen wurde. Wenn Dritte diese Produkte pfänden oder zu pfänden beabsichtigen oder anderweitig über sie verfügen wollen, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon unterrichten.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Verkäufers bei der Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer stets voll mitzuwirken. Der Käufer haftet für alle Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit verbundenen Handlungen entstehen, sowie für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Verkäufer daraus entstehen.
  4. Bei zur Ausfuhr bestimmten Waren gilt ab dem Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsland das Recht des Bestimmungslandes für die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts. Von diesem Zeitpunkt an gelten, sofern dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, zusätzlich zu den Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 die folgenden Bestimmungen:
    1. a) Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Käufer hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Produkte und die dazugehörigen Verpackungs- und Transportmaterialien sofort in Besitz zu nehmen und nach eigenem Ermessen darüber zu verfügen. Wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, bedeutet dies die Beendigung des betreffenden Vertrags.
    2. b) Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt hiermit alle Forderungen ab, die er aus solchen Verkäufen gegen Dritte erwirbt. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an und behält sich die Verfolgung dieser Ansprüche vor, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
    3. c) Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten, unabhängig davon, ob die Produkte mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten vermischt werden oder nicht. Der Verkäufer erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem die Produkte des Verkäufers zu dieser neuen Sache gehören, deren Eigentum in diesem Fall bereits jetzt vom Käufer auf den Verkäufer übertragen wird, der diese Übertragung annimmt.
    4. d) Ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen einen Teil der vereinbarten Sicherheiten herauszugeben (wenn die Sicherheiten den Wert der offenen Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen), so wird er dies tun, sobald der Käufer dies verlangt und es auch aus der Buchführung des Verkäufers ersichtlich ist.

Werden Dritte mit der Einziehung überfälliger Zahlungen beauftragt, so hat der Käufer dem Verkäufer die

EIGENTUMSVORBEHALT

BESONDERE GARANTIEN VON KÄUFER ZU VERKÄUFER A Nationale und internationale Sanktionen

  1. Der Käufer garantiert:
    1. a) dass er die Sanktionsvorschriften des jeweiligen Landes, die für die Durchführung der geschlossenen Vereinbarung gelten ("Sanktionsvorschriften"), einhält und weiterhin einhalten wird,
    2. b) dass er die gekauften Waren weder direkt noch indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Gruppen oder öffentliche oder sonstige Einrichtungen, die nach den Sanktionsgesetzen sanktioniert sind, verkauft, weitergibt, liefert oder anderweitig zur Verfügung stellt, und
    3. c) dass alle Verpflichtungen gemäß a) und b) dieses Artikels auch jeder Partei auferlegt werden, an die sie Waren weiterverkauft oder liefert, die sie vom Verkäufer gekauft hat.
  2. Wenn der Käufer seine Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel ergeben, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung die Ausführung des Vertrags mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen, während der Käufer in vollem Umfang für den Schaden haftet, der dem Verkäufer durch die Nichteinhaltung dieses Artikels seitens des Käufers entsteht.

B Nationale und internationale Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung

  1. Der Käufer garantiert:
    1. a) dass er die für die Durchführung der geschlossenen Vereinbarung geltenden Antikorruptionsvorschriften des jeweiligen Landes ("Antikorruptionsvorschriften") jederzeit einhält und auch in Zukunft einhalten wird,
    2. b) dass es ein striktes Verbot für das Angebot und die Annahme von Gütern oder Dienstleistungen von finanziellem Wert wie Geschenken, Reisen, Bewirtung oder Ähnlichem durch Angestellte oder Mitglieder des Verwaltungsrats des Käufers gilt, sofern diese offensichtlich als Anreiz für ein bestimmtes Verhalten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung oder deren Zustandekommen gedacht sind.
    3. c) dass er weder direkt noch indirekt einer politischen Partei, einer Kampagne, einer Regierungsbehörde, einem Beamten oder einer öffentlichen Einrichtung, einem staatlichen Unternehmen, einer Organisation, einer internationalen Einrichtung usw. oder deren Mitarbeitern etwas anbietet, verspricht oder gibt, um einen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erlangen oder zu erhalten.
    4. d) im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung oder dem Verkäufer einem Geschäftskunden nichts anzubieten, zu versprechen oder zu geben oder von ihm etwas anzunehmen, es sei denn, es gibt einen vernünftigen Grund dafür und es ist im Rahmen des täglichen Geschäftsverkehrs vernünftig, dies zu tun, und es entspricht darüber hinaus den örtlichen Rechtsvorschriften.
    5. e) dass er den Verkäufer unverzüglich informieren wird, wenn er im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Ausführung Kenntnis von einer Situation erhält, die mit den Antikorruptionsgesetzen in Konflikt stehen könnte.
  2. Wenn der Käufer seine Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel ergeben, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung die Ausführung des Vertrags mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen, während der Käufer in vollem Umfang für den Schaden haftet, der dem Verkäufer infolge der Nichterfüllung dieses Artikels durch den Käufer entstehen kann.

XI

XII DATENSCHUTZ

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, Identifikationsdaten und Daten über die Zahlung und das Zahlungsverhalten des Käufers an Floridata, eine Partnerschaft von Großhändlern im Blumensektor, zu übermitteln.
  2. Die in XI.1 genannten Daten werden von Floridata in einer Datenbank verarbeitet, um einerseits Einblicke in die Märkte zu erhalten, in denen die jeweiligen Großhändler ihre Blumenprodukte verkaufen, und andererseits in das Zahlungsverhalten der einzelnen Käufer.
  3. Die Daten über den Verkauf von Blumenzuchtprodukten werden in aggregierten Zahlen verarbeitet, aus denen keine personenbezogenen Daten abgeleitet werden können. Diese Daten werden von Zeit zu Zeit entweder von Floridata oder über Dritte veröffentlicht.
  4. Die Daten über das Zahlungsverhalten einzelner Käufer werden verarbeitet, um das Schuldnerrisiko abzuschätzen. Daraus können möglicherweise personenbezogene Daten abgeleitet werden. Die Daten über das Zahlungsverhalten werden von Floridata nur auf besondere Anfrage und unter der Voraussetzung weitergegeben, dass die Anfrage von einem Großhändler kommt, der an Floridata teilnimmt, und sofern dies der Begrenzung seines eigenen Debitorenrisikos dient.
  5. Sollten die oben genannten Tätigkeiten von Floridata zu irgendeinem Zeitpunkt von einer anderen Partei ausgeführt werden,
  6. hat der Verkäufer das Recht, die oben genannten Daten der
    zur Verfügung zu stellen, die in Bezug auf diese Daten denselben Einschränkungen unterliegt wie Floridata.

XIII ANWENDBARES RECHT/STREITSACHEN

  1. Alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gelten, unterliegen dem niederländischen Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufvertrags sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Käufer kann Ansprüche, die sich aus Verträgen ergeben, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, nur vor dem zuständigen niederländischen Gericht am Sitz des Verkäufers geltend machen. Der Verkäufer kann solche Ansprüche entweder bei dem zuständigen Gericht in dem Gebiet, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, oder bei dem niederländischen Gericht in dem Gebiet, in dem der Käufer seinen Sitz hat, geltend machen.
  3. Abweichend von den Bestimmungen in XII. 2 können der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, jede Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das nach der Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit tätig wird und dessen Entscheidung von beiden Parteien als verbindlich anerkannt wird.

XIV SCHLUSSBESTIMMUNG

  1. Für alle Fälle, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, gilt ebenfalls das niederländische Recht.
  2. Wenn und soweit sich herausstellt, dass ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen eine zwingende Rechtsvorschrift verstößt, gilt dieser Teil oder diese Bestimmung als nicht vereinbart und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen für die Parteien verbindlich. Die Parteien werden sich dann so verhalten, als hätten sie, wenn sie von der Ungültigkeit der Bestimmung gewusst hätten, eine gültige Bestimmung vereinbart, die den Absichten der ungültigen Bestimmung entspricht, oder eine Bestimmung, die diesen Absichten am nächsten kommt.September 2020

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten (VGB), September 2020